Interne Meldestelle nach HinSchG
Pflicht zur Einrichtung für Unternehmen ab 50 Beschäftigten
Unternehmen mit 250 oder mehr als Beschäftigen sind seit dem 02.07.2023 dazu verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten und entsprechende Meldekanäle vorzuhalten. Seit dem 17.12.2023 gilt diese Pflicht für alle Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten. Die Pflicht trifft nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 HinSchG auch öffentliche Stellen. Nach § 15 Abs. 2 HinSchG sind die Unternehmen und Organisationen, die Meldestellen errichten müssen, verpflichtet, die für die Bearbeitung von Meldungen zuständigen Personen (regelmäßig) für diese Aufgaben zu schulen.
Nutzen Sie unser Dienstleistungsangebot zum Hinweisgeberschutzgesetz. Wir übernehmen für Sie den Betrieb der internen Meldestelle und stellen die geforderten Meldekanäle bereit. Unser für das Hinweisgeberschutzgesetz geschultes und zertifiziertes Personal nimmt die eingehenden Offenbarungen und Meldungen entgegen und bearbeitet diese nach den geseitzlichen Vorgaben.